Der Entlastungsbetrag bringt bis zu 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1 und ohne gesonderten Antrag. Das Geld ist zweckgebunden: Es bezahlt anerkannte Hilfe im Alltag, einen Pflegedienst, Tages- oder Kurzzeitpflege. Bar ausgezahlt wird es nicht. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.
Die Eckdaten 2026
| Regel | |
|---|---|
| Höhe | bis 131 € pro Monat, 1.572 € pro Jahr |
| Anspruch | alle Pflegegrade (1 bis 5), Pflege zu Hause |
| Antrag | nicht nötig, Abrechnung gegen Beleg |
| Übertrag | Rest aus dem Kalenderjahr bis 30. Juni des Folgejahres |
| Gesetz | § 45b SGB XI |
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen
Das Gesetz nennt vier Zwecke (§ 45b Absatz 1 SGB XI):
- Tages- oder Nachtpflege, zum Beispiel für den Eigenanteil an Verpflegung und Fahrtkosten
- Kurzzeitpflege, auch für Kosten, die der Jahresbetrag nicht abdeckt
- Ambulanter Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2 aber nicht für die Selbstversorgung, also nicht für Waschen, Anziehen oder Essen. Dafür gibt es die Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 1 ist auch Hilfe bei der Selbstversorgung erlaubt.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Das ist in der Praxis der wichtigste Punkt.
Was „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ sind
Gemeint sind Dienste, die das jeweilige Bundesland anerkannt hat:
- Haushaltshilfe: Putzen, Wäsche, Einkaufen
- Alltagsbegleitung: Spaziergänge, Arztbesuche begleiten, Behördengänge
- Betreuung: Gesellschaft leisten, Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Entlastung für Angehörige: stundenweise Betreuung, damit die Pflegeperson frei hat
Ob ein Anbieter anerkannt ist, sagt er Ihnen selbst. Die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte haben Listen. Eine Rechnung von einem nicht anerkannten Dienst erstattet die Kasse nicht.
Achtung bei der Preisgrenze: Anerkannte Angebote dürfen nicht mehr verlangen als ein zugelassener Pflegedienst für eine vergleichbare Leistung (§ 45b Absatz 4 SGB XI). Wie viele Stunden Sie für 131 Euro bekommen, hängt vom Stundensatz des Anbieters ab. Fragen Sie vorher nach.
Darf auch eine Nachbarin oder Privatperson helfen?
Ja, wenn sie als Einzelhelferin anerkannt ist. Das regelt jedes Bundesland selbst. Viele Länder verlangen einen kurzen Pflegekurs und eine Anmeldung, danach dürfen Nachbarn oder Bekannte über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt nach, was in Ihrem Bundesland gilt. Nach dem Regierungsentwurf zur Pflegereform sollen Einzelhelfer ab 2028 nach bundeseinheitlichen Regeln von den Pflegekassen anerkannt werden.
So rechnen Sie ab
Weg 1: Anbieter rechnet direkt ab. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, und der Dienst schickt die Rechnung an die Pflegekasse. Sie zahlen nur, was über 131 Euro hinausgeht. Das ist der bequemste Weg.
Weg 2: Sie zahlen selbst und reichen ein. Sie bezahlen die Rechnung und schicken sie mit dem Formular Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse überweist bis zu 131 Euro pro Monat zurück. Auf dem Beleg muss stehen, welche Art von Leistung erbracht wurde, sonst kann die Kasse ihn nicht zuordnen.
Ungenutzte Beträge: bis 30. Juni nachholen
Der Entlastungsbetrag sammelt sich an. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht nutzen, können Sie ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b Absatz 1 SGB XI).
Beispiel: Sie haben 2026 nichts genutzt. Dann stehen bis zum 30. Juni 2027 noch 1.572 Euro aus 2026 bereit, zusätzlich zum laufenden Betrag. Danach verfällt der Rest aus 2026.
Rückwirkend gilt der Anspruch ab dem Monat, in dem der Pflegegrad beantragt wurde. Haben Sie also erst spät vom Entlastungsbetrag erfahren, lohnt es sich, nachzurechnen.
Mehr Geld für Alltagshilfe: der Umwandlungsanspruch
Reichen 131 Euro nicht, gibt es ab Pflegegrad 2 eine zweite Quelle: Wer den Pflegedienst-Betrag (Pflegesachleistung) nicht voll nutzt, darf bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Alltagshilfe verwenden (§ 45a Absatz 4 SGB XI).
| Pflegegrad | Sachleistung | davon bis zu 40 % umwandelbar |
|---|---|---|
| 2 | 796 € | 318,40 € |
| 3 | 1.497 € | 598,80 € |
| 4 | 1.859 € | 743,60 € |
| 5 | 2.299 € | 919,60 € |
Der Haken: Der umgewandelte Betrag zählt als genutzte Sachleistung. Das Pflegegeld sinkt deshalb anteilig, wie bei der Kombinationsleistung (§ 45a Absatz 4 in Verbindung mit § 38 SGB XI). Rechnen Sie also vorher nach, ob sich das lohnt.
Auch die Verhinderungspflege lässt sich für stundenweise Betreuung nutzen. Viele Familien kombinieren beides: Entlastungsbetrag für die feste Haushaltshilfe, Verhinderungspflege für freie Nachmittage.
Was die Pflegereform 2027 plant
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll der Entlastungsbetrag ab 2027 im neuen Sozialraumbudget aufgehen:
| heute (2026) | geplant ab 2027 | |
|---|---|---|
| Name | Entlastungsbetrag | Sozialraumbudget |
| Höhe | bis 131 € pro Monat | bis 175 € pro Monat (unter 25 Jahren: 300 €) |
| Pflegegrad 1 | ja | nein |
| Verwendung | Alltagshilfe, Pflegedienst, Tages- und Kurzzeitpflege | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
Für Pflegegrad 2 bis 5 wäre das mehr Geld für Alltagshilfe. Menschen mit Pflegegrad 1 würden den Betrag verlieren. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit einer Ausrichtung von Pflegegrad 1 auf Prävention und kündigt mehr Beratung an.
Was Sie jetzt tun können: Wer Pflegegrad 1 hat, sollte angesparte Beträge aus 2026 möglichst noch in diesem Jahr nutzen. Ob Restbeträge nach einer Reform übertragbar bleiben, ist offen. Mehr zum Stand des Gesetzes im Artikel Pflegereform 2027.
Quellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch, abgerufen am 26.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum PNOG, Stand 22.10.2026, und Regierungsentwurf vom 30.09.2026
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