Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, und ein Anruf genügt. Ab dem Monat des Antrags zahlt die Kasse später rückwirkend. Danach kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter nach Hause, und spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag muss der Bescheid da sein.
Der Ablauf auf einen Blick
| Schritt | Was passiert | Frist |
|---|---|---|
| 1. Antrag | Anruf, Brief oder Formular an die Pflegekasse | jederzeit; Datum sichert die Leistung |
| 2. Auftrag an den Gutachter | Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder unabhängige Gutachter | 3 Arbeitstage |
| 3. Begutachtung | Hausbesuch, Bewertung in sechs Lebensbereichen | ohne Termin nach 20 Arbeitstagen: Recht auf Gutachterliste |
| 4. Bescheid | Pflegegrad und Gutachten kommen per Post | 25 Arbeitstage nach Antrag |
| 5. Widerspruch (falls nötig) | schriftlich an die Pflegekasse | 1 Monat nach Bescheid |
Quellen: § 18 und § 18c SGB XI, § 84 SGG.
Schritt 1: Den Antrag stellen
Zuständig ist die Pflegekasse. Sie gehört zur Krankenkasse der pflegebedürftigen Person, Telefonnummer und Adresse sind also dieselben. Bei Privatversicherten ist es der private Versicherer.
Formlos reicht. Ein Satz am Telefon genügt: „Ich möchte Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.“ Die Kasse schickt danach ein Formular, das Sie in Ruhe ausfüllen. Notieren Sie sich das Datum des Anrufs und den Namen der Gesprächspartnerin. Sicherer ist zusätzlich eine kurze E-Mail oder ein Brief.
Warum das Datum so wichtig ist: Leistungen gibt es ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Stellen Sie den Antrag erst im Folgemonat, zahlt die Kasse ab Beginn dieses Monats. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 Euro Pflegegeld für jeden Monat, den Sie zu spät dran sind.
Wer den Antrag stellt: grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige dürfen das mit ihrem Einverständnis übernehmen. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, handelt die bevollmächtigte Person.
Im Formular kreuzen Sie an, welche Leistung Sie wünschen: Pflegegeld, Pflegedienst (Sachleistung) oder beides. Das lässt sich später ändern.
Schritt 2: Die Begutachtung vorbereiten
Ob und welcher Pflegegrad vorliegt, entscheidet eine Begutachtung zu Hause. Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst oder ein unabhängiger Gutachter im Auftrag der Pflegekasse. Den Termin bekommen Sie schriftlich.
Kurz vorbereiten: Medikamentenplan, Arzt- und Krankenhausberichte bereitlegen, ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch führen und als Angehöriger beim Termin dabei sein. Schildern Sie einen normalen, eher schlechten Tag. Ausführliche Checkliste, typische Fragen und Fehler, die Punkte kosten: MD-Begutachtung.
So wird bewertet: sechs Module, 100 Punkte
Die Gutachter bewerten die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen: Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsleben (§ 15 SGB XI). Am schwersten wiegt die Selbstversorgung mit 40 Prozent. Ab 12,5 von 100 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2. Die vollständige Punkte-Tabelle mit allen Leistungen je Pflegegrad steht in der Übersicht der Pflegegrade.
Mit unserem Pflegegrad-Rechner können Sie die Punkte vorab selbst einschätzen. Das ersetzt keine Begutachtung, zeigt aber, welche Bereiche Sie beim Termin ansprechen sollten.
Schritt 3: Fristen, auf die Sie pochen können
- 25 Arbeitstage: So lange hat die Pflegekasse für den Bescheid. Überschreitet sie die Frist und hat das selbst zu vertreten, zahlt sie 70 Euro für jede angefangene Woche (§ 18c Absatz 5 SGB XI).
- 20 Arbeitstage ohne Begutachtung: Dann muss die Kasse Ihnen eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken. Sie wählen einen davon aus und teilen die Wahl innerhalb einer Woche mit (§ 18 Absatz 3 SGB XI).
- Krankenhaus oder Reha: Hier muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden, wenn die Versorgung nach der Entlassung gesichert werden muss (§ 18a SGB XI). Der Sozialdienst der Klinik hilft beim Antrag.
Schritt 4: Der Bescheid
Mit dem Bescheid kommt das Gutachten (§ 18c Absatz 2 SGB XI). Lesen Sie es genau: Stimmen die Beschreibungen mit dem Alltag überein? Fehlen Einschränkungen?
Mit dem Pflegegrad stehen ab sofort Leistungen zur Verfügung, die viele nicht kennen:
- Pflegegeld oder Pflegedienst ab Pflegegrad 2
- Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, schon ab Pflegegrad 1
- Pflegebox mit Pflegehilfsmitteln für bis zu 42 Euro im Monat
- Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person Urlaub braucht oder krank wird
- Zuschüsse für Umbauten wie einen Treppenlift oder einen Hausnotruf
Nicht einverstanden? Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Eine kurze Erklärung reicht, um die Frist zu wahren. Die Begründung kann nachkommen, wenn Sie das Gutachten geprüft haben.
Stichtag 31. Dezember 2026: was die Pflegereform bedeutet
Die Bundesregierung will die Punkteschwellen für die Pflegegrade zum 1. Januar 2027 anheben und in drei Modulen mehr Einzelpunkte für dieselbe Bewertung verlangen. Das steht im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Kabinett am 30. September 2026 beschlossen hat:
| Pflegegrad | Schwelle heute | geplante Schwelle ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten |
| 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten |
Entscheidend ist eine Übergangsregel im Entwurf: Begutachtet wird nach dem Recht, das am Tag der Antragstellung gilt. Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn (Besitzstandsschutz). Wie stark sich die neuen Regeln bei Grenzfällen auswirken, zeigen die Rechenbeispiele zu Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
Was das praktisch heißt: Braucht ein Angehöriger jetzt Hilfe, sollte der Antrag nicht auf das neue Jahr verschoben werden. Ein Antrag bis zum 31. Dezember 2026 würde noch nach den heutigen Regeln bewertet. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass die 25-Tage-Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt wird. Wer im Januar beantragt, muss also mit längeren Wartezeiten rechnen.
Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Den aktuellen Stand und alle anderen geplanten Änderungen fassen wir im Artikel zur Pflegereform 2027 zusammen.
Hilfe beim Antrag
- Pflegeberatung der Pflegekasse: Sie ist kostenlos und kommt auf Wunsch nach Hause.
- Pflegestützpunkte: unabhängige Beratung vor Ort, die Adresse kennt Ihre Pflegekasse oder Gemeinde.
- Sozialdienst im Krankenhaus: übernimmt bei einer Entlassung oft den ganzen Antrag.
Quellen
- § 15 SGB XI mit Anlage 1 und 2 (Begutachtungsinstrument), § 18, § 18a, § 18c, § 33 SGB XI, abgerufen am 26.10.2026
- § 84 Sozialgerichtsgesetz: Widerspruchsfrist
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Regierungsentwurf vom 30.09.2026, § 15 und § 142b neu
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage. Für Ihren Einzelfall berät Sie die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse kostenlos.



