Verhinderungspflege bezahlt eine Ersatzpflege, wenn die Person ausfällt, die sonst pflegt. Gründe können Urlaub, Krankheit oder ein Termin sein. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Ein Antrag vorab ist nicht mehr nötig: Sie reichen die Kosten bis Ende des Folgejahres ein.

Das Wichtigste in Zahlen

Regel 2026
Anspruch abPflegegrad 2
Höchstbetrag3.539 € pro Kalenderjahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege
Höchstdauer8 Wochen pro Jahr (stundenweise: keine Tagesgrenze)
Antrag vorabnicht nötig
Frist zum Einreichenbis Ende des Jahres nach der Ersatzpflege
Pflegegeld währenddessenHälfte, bei stundenweiser Verhinderung (unter 8 Stunden) voll

Quellen: § 39 und § 42a SGB XI, gesund.bund.de.

Wer Anspruch hat

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie wird zu Hause gepflegt, ganz oder teilweise von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen.
  • Diese Pflegeperson ist zeitweise verhindert: Urlaub, eigene Krankheit, Kur, Arzttermin, Familienfeier oder ein anderer wichtiger Grund.

Früher musste die Pflege vorher mindestens sechs Monate gelaufen sein. Diese Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 weggefallen. Verhinderungspflege gibt es also schon direkt nach dem Pflegegrad-Bescheid.

Ein Pflegedienst allein reicht nicht als Grund: Die Leistung soll pflegende Angehörige und andere private Pflegepersonen entlasten.

Wer die Ersatzpflege übernehmen darf

Die Ersatzpflege kann fast jeder übernehmen. Wie viel die Kasse zahlt, hängt davon ab, wer einspringt.

Pflegedienst, Nachbarn, Freunde, entferntere Verwandte

Hier gilt der volle Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 39 Absatz 2 SGB XI). Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten, zum Beispiel die Rechnung eines Pflegedienstes oder eine Quittung der Nachbarin über die vereinbarte Vergütung.

Nahe Angehörige und Mitbewohner

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad gilt ein kleineres Budget, ebenso für alle, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben. Zum zweiten Grad gehören Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister sowie Schwiegerkinder und Schwager oder Schwägerin.

Machen sie die Ersatzpflege nicht beruflich, zahlt die Kasse höchstens das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr (§ 39 Absatz 3 SGB XI):

PflegegradHöchstbetrag pro Jahr bei naher Verwandtschaft
2694 €
31.198 €
41.600 €
51.980 €

Quelle: gesund.bund.de, Stand 2026.

Zusätzlich können notwendige Kosten erstattet werden, die durch die Ersatzpflege entstehen, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall, wenn die Person dafür freinimmt. Zusammen mit dem Grundbetrag darf das den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht überschreiten.

Üben nahe Angehörige die Ersatzpflege dagegen erwerbsmäßig aus, gilt auch für sie der volle Jahresbetrag. Ob das zutrifft, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.

Stundenweise Verhinderungspflege

Verhinderungspflege muss nicht tageweise laufen. Sie können sie auch für einige Stunden nutzen, zum Beispiel für einen Arzttermin, den Friseur oder einen freien Nachmittag pro Woche.

Der Vorteil: Ist die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, zählt das nicht auf die Acht-Wochen-Grenze, und das Pflegegeld wird nicht gekürzt (gesund.bund.de). Das Geld kommt trotzdem aus demselben Jahresbetrag.

So lässt sich das Budget über das ganze Jahr verteilen, etwa mit einer Betreuungskraft, die jeden Mittwoch vier Stunden kommt.

Pflegegeld während der Verhinderungspflege

Art der VerhinderungPflegegeld
stundenweise, unter 8 Stunden am Tagungekürzt
tage- oder wochenweiseHälfte, bis zu 8 Wochen im Jahr; erster und letzter Tag voll

Bei Pflegegrad 3 bedeutet die Hälfte 299,50 statt 599 Euro im Monat (§ 37 Absatz 2 SGB XI). Mehr zu den Beträgen steht im Ratgeber Pflegegeld.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: ein gemeinsamer Topf

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Budgets mehr. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, also die vorübergehende Pflege in einem Heim, teilen sich die 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Wer beides nutzt, muss also im Blick behalten, was schon verbraucht ist.

Pflegeeinrichtungen müssen Ihnen dafür nach jedem Einsatz eine schriftliche Übersicht schicken, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Absatz 3 SGB XI).

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege? Die Kurzzeitpflege findet in einer Einrichtung statt und kommt infrage, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend gar nicht geht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Verhinderungspflege läuft meist zu Hause. Beides geht jeweils bis zu acht Wochen im Jahr.

So rechnen Sie ab

  1. Ersatzpflege organisieren. Einen Antrag vorher brauchen Sie nicht. Bei Verwandten lohnt eine kurze schriftliche Vereinbarung über Zeitraum und Vergütung.
  2. Belege sammeln: Rechnungen eines Pflegedienstes oder Quittungen der Ersatzperson mit Datum, Stunden und Betrag. Bei Angehörigen zusätzlich Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
  3. Formular der Pflegekasse ausfüllen. Die meisten Kassen haben einen eigenen Vordruck „Antrag auf Erstattung der Kosten für Verhinderungspflege“.
  4. Einreichen bis Ende des Folgejahres. Kosten aus dem Jahr 2026 können Sie bis zum 31. Dezember 2027 einreichen (§ 39 Absatz 1 SGB XI). Unser Tipp: nicht so lange warten, denn mit der geplanten Reform könnten sich die Abläufe ändern.

Verhinderungspflege lässt sich auch mit dem Entlastungsbetrag kombinieren. Reicht der Jahresbetrag für eine anerkannte Betreuung nicht, können Sie die übrigen Kosten über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Was die Pflegereform 2027 plant

Im Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 kommt die Verhinderungspflege als eigene Leistung nicht mehr vor. Geplant ist:

  • Ersatzpflege aus dem Pflegegeld: Das Pflegegeld soll als „Entlastungsbudget“ steigen (zum Beispiel bei Pflegegrad 3 von 599 auf 630 Euro im Monat). Daraus soll künftig auch eine Ersatzpflege bezahlt werden, ohne eigenen Antrag.
  • Überbrückungsbudget für Notfälle: bis zu 2.285 Euro pro Jahr für akute Situationen, etwa einen Pflege-Notdienst oder einen kurzfristigen Platz in der Kurzzeitpflege, wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt.

Für Familien, die die Verhinderungspflege heute voll ausschöpfen, wäre das unterm Strich weniger Geld. Noch ist nichts beschlossen. Für 2026 gilt die Verhinderungspflege wie oben beschrieben. Den Stand des Gesetzes verfolgen wir im Artikel zur Pflegereform 2027.

Praktisch heißt das: Wenn Sie 2026 noch Verhinderungspflege nutzen können, planen Sie die Ersatzpflege bis Jahresende ein und reichen Sie die Belege zeitnah ein.

Quellen

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage. Für Ihren Einzelfall berät Sie die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse kostenlos.