Pflegegeld bekommen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder einer selbst organisierten Hilfe versorgt werden. 2026 sind das 347 bis 990 Euro im Monat. Das Geld ist frei verwendbar. Die Pflegekasse prüft nur, ob die Pflege sichergestellt ist.
Pflegegeld 2026: die Beträge je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pro Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Alle weiteren Leistungen je Pflegegrad stehen in der Übersicht der Pflegegrade. Die Beträge stehen in § 37 Absatz 1 SGB XI und gelten seit dem 1. Januar 2025. Für 2026 gab es keine Erhöhung. Die nächste reguläre Anpassung wäre nach heutigem Recht 2028 fällig. Die Bundesregierung will sie mit der Pflegereform allerdings aussetzen und die Beträge stattdessen neu ordnen (siehe unten).
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Dafür stehen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, Pflegehilfsmittel wie die Pflegebox und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung zur Verfügung.
Wer Pflegegeld bekommt
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Pflegegrad 2 bis 5. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach einer Begutachtung fest. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Eine erste Einschätzung gibt unser Pflegegrad-Rechner.
- Pflege zu Hause. Im Pflegeheim gibt es kein Pflegegeld.
- Die Pflege ist sichergestellt. Die pflegebedürftige Person organisiert ihre Versorgung selbst, meist über Angehörige. Das Gesetz spricht von „selbst beschafften Pflegehilfen“.
Außerdem muss die Person in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung gewesen sein (§ 33 Absatz 2 SGB XI). Das ist bei fast allen gesetzlich und privat Versicherten der Fall.
Wofür Sie das Pflegegeld verwenden dürfen
Das Pflegegeld gehört der pflegebedürftigen Person, nicht den Angehörigen. Sie entscheidet, was damit passiert. Üblich sind:
- Weitergabe an pflegende Angehörige als Anerkennung oder Ausgleich für Verdienstausfall
- Bezahlung einer Haushaltshilfe oder von Nachbarn, die regelmäßig helfen
- Mitfinanzierung einer 24-Stunden-Betreuung. Die kostet laut Verbraucherzentrale meist 2.800 bis 3.500 Euro im Monat; das Pflegegeld deckt also nur einen Teil. Mehr dazu im Artikel Kosten der 24-Stunden-Pflege.
- Kleine Anschaffungen für die Pflege, die keine Kasse zahlt
Belege müssen Sie nicht einreichen.
Pflicht: der Beratungsbesuch
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen (§ 37 Absatz 3 SGB XI). Eine Pflegefachkraft schaut sich die Situation an und gibt Tipps.
| Pflegegrad | Beratungsbesuch |
|---|---|
| 2 und 3 | einmal im Halbjahr, Pflicht |
| 4 und 5 | einmal im Halbjahr Pflicht, vierteljährlich möglich |
Den Besuch bezahlt die Pflegekasse. Durchführen dürfen ihn zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen. Bis zum 31. März 2027 darf jede zweite Beratung per Videogespräch stattfinden.
Wer den Termin nicht abruft, riskiert das Geld: Die Pflegekasse muss das Pflegegeld dann kürzen und im Wiederholungsfall ganz streichen (§ 37 Absatz 6 SGB XI). Viele Kassen schicken eine Erinnerung. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht. Wer den Besuch macht und wie Sie ihn organisieren, steht unter Pflegeberatung und Beratungseinsatz.
Pflegegeld, Pflegesachleistung oder beides?
Statt Pflegegeld kann die pflegebedürftige Person auch Pflegesachleistungen nutzen. Dann kommt ein ambulanter Pflegedienst, und die Kasse bezahlt ihn direkt. Der Betrag dafür ist deutlich höher als das Pflegegeld:
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 796 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € |
Quelle: § 36 SGB XI und § 37 SGB XI.
Beides lässt sich kombinieren (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI): Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht. An die Aufteilung ist man sechs Monate gebunden. Rechenbeispiele und was die Kombination für die Rente der Angehörigen bedeutet, stehen im Ratgeber Pflegesachleistung und Kombinationsleistung.
Pflegegeld bei Urlaub, Krankenhaus und Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege zahlt die Kasse für bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte des Pflegegeldes weiter (§ 37 Absatz 2 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 sind das 299,50 Euro im Monat.
- Angefangene Monate: Besteht der Anspruch nicht den ganzen Monat, wird anteilig gezahlt. Der Monat zählt dabei mit 30 Tagen.
- Todesfall: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt.
Ab wann das Pflegegeld fließt
Pflegegeld gibt es ab dem Antrag, nicht ab dem Bescheid (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Geht der Antrag später ein als in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit begonnen hat, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats.
Deshalb gilt: früh beantragen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Datum zu sichern. Die Formulare können nachgereicht werden. Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Schafft sie das nicht, zahlt sie 70 Euro für jede angefangene Woche Verzug (§ 18c SGB XI).
Steuern und Rente für pflegende Angehörige
- Steuer: Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Geben Sie es als Angehöriger weiter, ist es bei Ihnen bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Achtung: Wer weitergeleitetes Pflegegeld frei verwenden darf, verliert in der Regel den Pflege-Pauschbetrag.
- Bayern: Zusätzlich zahlt der Freistaat ab Pflegegrad 2 ein Landespflegegeld von 500 Euro im Jahr.
- Rente: Wer jemanden ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegt, verteilt auf mindestens zwei Tage, gilt als Pflegeperson (§ 19 SGB XI). Für Pflegepersonen zahlt die Pflegekasse unter weiteren Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung (§ 44 SGB XI). Das klärt die Pflegekasse über einen eigenen Fragebogen.
Weitere Leistungen der Pflegekasse
Das Pflegegeld ist nur eine von vielen Leistungen. Diese Ratgeber erklären die anderen im Detail:
- Pflegesachleistung und Kombinationsleistung: Geld für den Pflegedienst
- Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat für Alltagshilfe
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Ersatzpflege aus dem Jahresbetrag
- Tagespflege: zusätzlich zum Pflegegeld, ohne Anrechnung
- Pflegebox: 42 Euro im Monat für Verbrauchsmaterial
- Pflegeberatung und Beratungseinsatz: kostenlos, beim Pflegegeld Pflicht
- Pflege-Pauschbetrag: Steuervorteil für pflegende Angehörige
- Landespflegegeld Bayern: 500 Euro im Jahr zusätzlich
- Pflegereform 2027: was sich ändern soll
Was sich 2027 ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abgestimmt. Geplant ist laut Regierungsentwurf ab dem 1. Januar 2027:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | geplantes „Entlastungsbudget“ |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € |
| 3 | 599 € | 630 € |
| 4 | 800 € | 890 € |
| 5 | 990 € | 1.080 € |
Der höhere Betrag ist aber kein reines Plus. Aus dem Entlastungsbudget sollen künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Leistungen gibt: die Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also die Pflegebox. Ob man unterm Strich mehr oder weniger bekommt, hängt davon ab, wie viel davon man heute nutzt.
Alle geplanten Änderungen und den Zeitplan erklären wir im Artikel zur Pflegereform 2027. Bis das Gesetz beschlossen und verkündet ist, gilt das heutige Recht.
Quellen
- § 37 SGB XI: Pflegegeld, § 36 SGB XI: Pflegesachleistung, § 38 SGB XI: Kombinationsleistung, § 33 SGB XI: Leistungsbeginn, § 18c SGB XI: Entscheidungsfrist, abgerufen am 26.10.2026
- § 3 Nr. 36 EStG, § 19 SGB XI
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Regierungsentwurf vom 30.09.2026
- Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte – wie geht das legal?
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage. Für Ihren Einzelfall berät Sie die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse kostenlos.



