Bei der MD-Begutachtung prüft eine Gutachterin oder ein Gutachter bei Ihnen zu Hause, wie selbstständig die pflegebedürftige Person im Alltag ist. Daraus ergeben sich die Punkte und damit der Pflegegrad. Wer sich vorbereitet, Unterlagen bereitlegt und den Alltag ehrlich schildert, vermeidet die häufigsten Fehler.
Wer kommt und wann
Nach Ihrem Antrag beauftragt die Pflegekasse innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst (MD) oder unabhängige Gutachter (§ 18 SGB XI). Die Begutachtung übernehmen Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte, bei Kindern in der Regel speziell geschulte Fachkräfte (§ 18a Absatz 10 SGB XI). Bei Privatversicherten schickt der private Versicherer eigene Gutachter.
| Situation | Frist |
|---|---|
| Auftrag an den Gutachter | 3 Arbeitstage nach Antrag |
| Keine Begutachtung nach 20 Arbeitstagen | Pflegekasse muss eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern schicken |
| Im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder palliativ versorgt | spätestens am 5. Arbeitstag nach Antrag, wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss |
| Zu Hause, Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt | spätestens nach 10 Arbeitstagen |
| Bescheid der Pflegekasse | spätestens 25 Arbeitstage nach Antrag, sonst 70 € je angefangene Woche |
Quellen: § 18, § 18a Absatz 5 und 6, § 18c SGB XI.
Hausbesuch, Telefon oder Aktenlage?
Der Normalfall ist der Hausbesuch. Das Gesetz schreibt vor, die Person in ihrem Wohnbereich zu untersuchen (§ 18a Absatz 2 SGB XI). Ausnahmen:
- Nach Aktenlage, wenn das Ergebnis aufgrund eindeutiger Unterlagen schon feststeht.
- Telefon- oder Videointerview in bestimmten Fällen, etwa bei Wiederholungsbegutachtungen. Ausgeschlossen ist das bei der ersten Begutachtung, bei einem Widerspruch, bei Kindern und wenn zuletzt keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde (§ 142a SGB XI).
Sie haben die Wahl: Möchten Sie lieber persönlich zu Hause begutachtet werden, geht dieser Wunsch dem Telefoninterview vor. Der Gutachter muss Sie darauf hinweisen.
Wichtig: Wer die Untersuchung verweigert, riskiert die Leistungen. Den Termin verschieben ist laut gesund.bund.de aber möglich. Braucht die pflegebedürftige Person eine Übersetzung, müssen Sie selbst dafür sorgen, zum Beispiel über Angehörige.
Was beim Termin passiert
Der Gutachter macht sich ein Bild vom Alltag. Er fragt nach, lässt sich einzelne Dinge zeigen und achtet auch auf den Eindruck: Wer öffnet die Tür, wie ist die Person gekleidet, wie sieht die Wohnung aus? Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Bereichen:
| Modul | Typische Fragen |
|---|---|
| 1 Mobilität | Kommen Sie allein aus dem Bett? Können Sie ohne Hilfe sitzen, in der Wohnung gehen, Treppen steigen? |
| 2 Geistige Fähigkeiten | Wissen Sie, welcher Tag ist? Erkennen Sie Angehörige? Können Sie Entscheidungen treffen und Gefahren einschätzen? |
| 3 Verhalten | Gibt es nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen? Wehrt die Person Hilfe ab? Wie oft? |
| 4 Selbstversorgung | Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilette: Was geht allein, wobei wird geholfen? |
| 5 Krankheit und Therapie | Wer richtet Medikamente, misst Blutzucker, wechselt Verbände? Wie oft geht es mit Begleitung zum Arzt? |
| 6 Alltagsleben | Wer gestaltet den Tagesablauf? Kann die Person sich beschäftigen, planen, Kontakte halten? |
Zusätzlich erfasst der Gutachter außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung. Diese Bereiche zählen nicht für den Pflegegrad, sind aber für Beratung und Pflegeplanung wichtig (§ 18a Absatz 3 SGB XI). Wie die Antworten in Punkte umgerechnet werden, steht in der Übersicht der Pflegegrade.
Gut zu wissen: Wer eine Tätigkeit mit einem Hilfsmittel allein schafft, etwa mit dem Rollator gehen, gilt dabei als selbstständig. Punkte gibt es nur für Hilfe durch andere Menschen.
Vorbereitung: diese Unterlagen bereitlegen
Laut gesund.bund.de helfen diese Unterlagen, am besten in Kopie:
- aktueller Medikamentenplan
- Krankenhaus- und Arztberichte, Entlassungsbriefe aus der Reha
- Bescheide anderer Stellen, zum Beispiel ein Schwerbehindertenausweis
- Liste regelmäßiger Behandlungen, etwa Kompressionsstrümpfe anziehen oder Blutdruck messen
- Liste der genutzten Hilfsmittel
- die Pflegedokumentation des Pflegedienstes, falls einer kommt
- ein Pflegetagebuch
Das Pflegetagebuch
Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang jeden Tag, wobei Sie helfen, wie oft und wie lange, auch nachts. Auch Kleinigkeiten zählen: Essen hinstellen, ans Trinken erinnern, Tabletten richten. Das Tagebuch können Sie dem Gutachter mitgeben. Vergessen Sie im Gespräch etwas, kann er es dort nachlesen.
Gute Vorlage zum Durcharbeiten: Gehen Sie die Fragen unseres Pflegegrad-Rechners durch. Er folgt denselben Kriterien wie die Gutachter. Wo Sie Punkte vergeben, sollten Sie beim Termin konkrete Beispiele nennen.
Fünf Fehler, die Punkte kosten
- Den besten Tag zeigen. Viele Pflegebedürftige reißen sich beim Besuch zusammen. Schildern Sie einen normalen, eher schlechten Tag. Ist die Person am Termin ungewöhnlich fit, sagen Sie das.
- Vorher aufräumen und beschönigen. Der Gutachter soll den normalen Alltag sehen. Nicht übertreiben, aber auch nichts verharmlosen.
- Allein zum Termin. Die Hauptpflegeperson sollte dabei sein, bei Demenz unbedingt. Mit Einwilligung sollen die Gutachter Angehörige befragen (§ 18a Absatz 9 SGB XI).
- Nur Diagnosen aufzählen. Wichtig ist nicht, was jemand hat, sondern was er nicht mehr allein kann: „Sie kommt allein nicht aus der Dusche“ statt „Sie hat Arthrose“.
- Psychische Probleme verschweigen. Vergesslichkeit, nächtliche Unruhe, Ängste oder Abwehr von Hilfe zählen genauso wie körperliche Einschränkungen. Wenn Sie das nicht vor der Person sagen möchten, bitten Sie den Gutachter um ein kurzes Gespräch unter vier Augen oder geben Sie es schriftlich mit.
Nach dem Termin: Gutachten prüfen
Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage des Gutachtens. Mit dem Bescheid bekommen Sie das Gutachten, außer Sie widersprechen der Übersendung (§ 18c Absatz 2 SGB XI). Drei Punkte darin sollten Sie kennen:
- Hilfsmittel-Empfehlungen gelten als Antrag. Empfiehlt der Gutachter zum Beispiel einen Duschstuhl oder ein Pflegebett und Sie stimmen zu, brauchen Sie dafür kein Rezept und keinen eigenen Antrag mehr (§ 18b Absatz 3 SGB XI).
- Reha-Empfehlung: Stellt der Gutachter einen Bedarf an medizinischer Reha fest, haben Sie darauf einen Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger (§ 18b Absatz 2 SGB XI).
- Pflegegrad zu niedrig? Vergleichen Sie das Gutachten mit Ihrem Pflegetagebuch. Fehlen Einschränkungen oder sind sie falsch bewertet, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Verschlechtert sich der Zustand später, ist eine Höherstufung möglich. Dann wird erneut begutachtet.
Was die Pflegereform 2027 ändern soll
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll die 25-Tage-Frist für den Bescheid vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer in besonders dringlichen Fällen. Außerdem sollen neue Schwellen und Punktbereiche gelten. Für Anträge bis 31. Dezember 2026 soll noch das heutige Recht zählen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Mehr unter Pflegereform 2027.
Quellen
- § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 142a SGB XI, abgerufen am 27.10.2026
- gesund.bund.de (Bundesgesundheitsministerium, geprüft vom MD Bund): Pflegebegutachtung, Stand 11.12.2023, abgerufen am 27.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 (§ 142b neu), abgerufen am 27.10.2026



