Hat sich der Zustand verschlechtert, beantragen Sie bei der Pflegekasse formlos einen höheren Pflegegrad. Danach wird erneut begutachtet. Mehr Leistungen gibt es frühestens ab dem Antrag, deshalb lohnt es sich nicht zu warten. Ein Restrisiko besteht: Das neue Gutachten kann auch niedriger ausfallen.

Wann sich eine Höherstufung lohnt

Ein höherer Pflegegrad hängt an den Punkten aus der Begutachtung, nicht an neuen Diagnosen. Typische Anlässe:

  • Nach einem Sturz, Schlaganfall oder Krankenhausaufenthalt geht vieles nicht mehr allein.
  • Eine Demenz schreitet fort: mehr Unruhe in der Nacht, Orientierung nimmt ab, Hilfe wird abgewehrt.
  • Bei der Körperpflege, beim Anziehen oder Essen ist inzwischen täglich Hilfe nötig.
  • Neue Behandlungen kommen dazu, etwa Verbände, Insulin oder regelmäßige Arztbesuche mit Begleitung.

Vorher selbst rechnen: Gehen Sie die Fragen im Pflegegrad-Rechner durch und vergleichen Sie das Ergebnis mit dem alten Gutachten. Liegen Sie deutlich über der nächsten Schwelle, ist der Antrag aussichtsreich. Liegen Sie nur knapp darüber oder wurde der jetzige Pflegegrad nur knapp erreicht, rät die Verbraucherzentrale zu einer Beratung vor dem Antrag.

Vonaufnötige Gesamtpunkte (2026)mehr Pflegegeld pro Monatmehr Sachleistung pro Monat
Pflegegrad 1Pflegegrad 2ab 27+ 347 €+ 796 €
Pflegegrad 2Pflegegrad 3ab 47,5+ 252 €+ 701 €
Pflegegrad 3Pflegegrad 4ab 70+ 201 €+ 362 €
Pflegegrad 4Pflegegrad 5ab 90+ 190 €+ 440 €

Beträge nach § 36 und § 37 SGB XI. Auch Tagespflege und Rentenbeiträge für pflegende Angehörige steigen mit dem Pflegegrad, siehe Übersicht der Pflegegrade.

So beantragen Sie die Höherstufung

  1. Antrag stellen. Formlos bei der Pflegekasse, am besten schriftlich, damit das Datum nachweisbar ist: „Hiermit beantrage ich für [Name, Versichertennummer] die Höherstufung des Pflegegrades. Der Hilfebedarf hat sich seit der letzten Begutachtung deutlich erhöht.“
  2. Unterlagen sammeln. Neue Arzt- und Krankenhausberichte, aktueller Medikamentenplan, Pflegedokumentation des Pflegedienstes.
  3. Pflegetagebuch führen. Ein bis zwei Wochen lang notieren, wobei, wie oft und wie lange geholfen wird, auch nachts.
  4. Begutachtung. Der Medizinische Dienst prüft neu. Anders als beim ersten Antrag ist hier auch ein Telefon- oder Videointerview möglich. Wenn Sie lieber einen Hausbesuch möchten, geht dieser Wunsch vor (§ 142a SGB XI). Bei einem deutlich verschlechterten Zustand ist der Hausbesuch meist die bessere Wahl. Wie Sie sich vorbereiten, steht unter MD-Begutachtung.
  5. Bescheid prüfen. Mit dem Bescheid kommt das neue Gutachten. Stimmt es nicht, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Ab wann gibt es mehr Geld? Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und frühestens ab Antragstellung (§ 33 Absatz 1 SGB XI). Für die Monate vor dem Antrag zahlt die Kasse nicht nach, auch wenn es schon länger schlechter ging.

Das Risiko: Kann der Pflegegrad sinken?

Die neue Begutachtung schaut sich alles noch einmal an. Laut Verbraucherzentrale kommt es vor, dass ein Höherstufungsantrag ein niedrigeres Ergebnis bringt als zuvor. Dann gilt:

  • Herabsetzen nur bei wesentlicher Änderung. Der alte Bescheid gilt auf Dauer. Die Kasse darf ihn nur aufheben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 48 SGB X). Ein anderes Gutachten allein reicht nicht.
  • Anhörung: Vor einer Rückstufung muss die Kasse Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nutzen Sie sie und vergleichen Sie beide Gutachten Punkt für Punkt.
  • Widerspruch: Gegen den Aufhebungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Diese Regeln gelten laut Verbraucherzentrale für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte sollten ihren Vertrag prüfen oder sich beraten lassen.

Höherstufung und Pflegereform 2027

Das Kabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Geplant sind höhere Schwellen und neue Punktbereiche in drei Modulen. Wie stark sich das auswirkt, zeigen die Rechenbeispiele zu Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.

Für Höherstufungen ist der Entwurf an einer Stelle nicht eindeutig:

  • Laut § 142b Absatz 1 neu gilt das Recht am Tag der Antragstellung, bei Wiederholungsbegutachtungen aber das Recht am Tag der Begutachtung. Die Begründung erklärt das damit, dass bei einer Wiederholungsbegutachtung kein neuer Antrag gestellt wird.
  • Eine Höherstufung beruht auf einem Antrag. Die Verbraucherzentrale bezeichnet die Begutachtung danach aber ebenfalls als Wiederholungsbegutachtung.

Was das praktisch heißt: Ein Antrag bis 31. Dezember 2026 mit Begutachtung noch in diesem Jahr ist auf der sicheren Seite. Ein Antrag im Dezember mit Begutachtung im Januar wird vielleicht schon nach neuem Recht bewertet. Zudem soll die 25-Tage-Frist für Bescheide vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden. Wer eine Höherstufung braucht, sollte also nicht warten.

Der bestehende Pflegegrad ist geschützt: Nach dem Entwurf darf niemand einen Pflegegrad allein wegen der neuen Schwellen und Punktbereiche verlieren, auch nicht bei einer Neubegutachtung (§ 142b Absatz 2 neu). Alle Details unter Pflegereform 2027.

Quellen