Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die meisten beziehen sie als monatlich gelieferte Pflegebox von einem Vertragsanbieter der Pflegekassen. Ein Rezept brauchen Sie nicht, eine Zuzahlung gibt es nicht.
Die Regeln auf einen Blick
| 2026 | |
|---|---|
| Anspruch | ab Pflegegrad 1, Pflege zu Hause |
| Höchstbetrag | 42 € pro Monat |
| Rezept | nicht nötig |
| Zuzahlung | keine |
| Bezug | Lieferung durch Vertragsanbieter oder selbst kaufen und erstatten lassen |
| Gesetz | § 40 Absatz 2 SGB XI |
Was in die Pflegebox darf
Erstattet werden nur Produkte, die nach einmaliger Nutzung weggeworfen werden und die Pflege zu Hause hygienischer machen. Laut Verbraucherzentrale sind das:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektion
- Flächendesinfektion
- Mundschutz
- Schutzschürzen
- Fingerlinge
- aufsaugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
- Einmallätzchen
Nicht dazu gehören:
- Inkontinenzmaterial wie Einlagen und Windelhosen. Das verordnet die Ärztin, und die Krankenkasse zahlt.
- Waschbare Bettschutzeinlagen. Sie sind ein eigenes, technisches Pflegehilfsmittel und werden gesondert beantragt.
- Pflegecremes, Waschlotionen und Feuchttücher, auch wenn manche Anbieter sie als Extra anbieten. Die zahlen Sie selbst.
Die Hilfsmittel sind für die pflegende Person gedacht, zum Beispiel Angehörige. Für einen Pflegedienst müssen Sie kein Material bereitstellen, das bringt er selbst mit.
Zwei Wege zu den 42 Euro
Weg 1: Pflegebox vom Vertragsanbieter
- Sie wählen einen Anbieter, der Vertragspartner Ihrer Pflegekasse ist. Die Verträge schließt der GKV-Spitzenverband für alle gesetzlichen Pflegekassen, daher arbeiten viele Anbieter bundesweit.
- Der Anbieter berät Sie, welche Produkte Sie wirklich brauchen.
- Sie unterschreiben den Antrag, der Anbieter schickt ihn an die Pflegekasse.
- Nach der Genehmigung kommt jeden Monat eine Lieferung. Der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab.
Die Genehmigung gilt für einen längeren Zeitraum. Sie müssen nicht jeden Monat neu beantragen.
Weg 2: Selbst kaufen und erstatten lassen
Sie kaufen die Produkte selbst, etwa in der Drogerie oder Apotheke, und reichen die Quittungen mit einem formlosen Antrag oder dem Formular Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 42 Euro im Monat.
Dieser Weg lohnt sich, wenn Sie nur wenige Produkte brauchen oder Marken frei wählen möchten. Dafür haben Sie mehr Aufwand mit Belegen.
Neue Regeln für Anbieter seit Juli 2024
Weil es viele Beschwerden über aggressive Werbung gab, hat der GKV-Spitzenverband die Verträge geändert. Für fast alle Anbieter gelten seit dem 1. Juli 2024 diese Regeln (Verbraucherzentrale):
- Der erste Kontakt muss von Ihnen ausgehen. Anrufe oder Besuche an der Haustür ohne Ihre Anfrage sind nicht erlaubt.
- Beratung vor dem Antrag. Geschulte Fachkräfte müssen mit Ihnen klären, welche Produkte Sie brauchen. Dafür gibt es ein eigenes Formular.
- Keine starren Standardboxen. Der Inhalt richtet sich nach Ihrem Bedarf, nicht nach einem Paket, das der Anbieter vorgibt.
So erkennen Sie unseriöse Anbieter
Die Verbraucherzentralen warnen weiter vor Verkaufsmaschen rund um Pflegeboxen:
- Ein Anbieter ruft an, den Sie nie kontaktiert haben, manchmal angeblich „im Auftrag der Pflegekasse“.
- Sie bekommen eine Bestellbestätigung oder eine Box, obwohl Sie nichts bestellt haben.
- Am Telefon wird nach Pflegegrad, Krankenkasse und Versichertennummer gefragt.
Was Sie dann tun sollten:
- Bei unerwünschten Anrufen auflegen und keine Daten nennen.
- Nichts unterschreiben. Einer ungewollten Bestellung schriftlich widersprechen.
- Die Pflegekasse informieren, damit sie keine Zahlungen leistet.
- Vom Anbieter Auskunft verlangen, woher er Ihre Daten hat (Artikel 15 DSGVO).
Worauf Sie bei der Anbieterwahl achten sollten
- Vertragspartner Ihrer Pflegekasse? Fragen Sie nach, sonst rechnet der Anbieter nicht direkt ab.
- Freie Produktauswahl: Können Sie Größen, Marken und Mengen selbst bestimmen und monatlich ändern?
- Keine Zusatzkosten: Die Box ist im Rahmen der 42 Euro kostenlos. Versandkosten oder Gebühren sind ein Warnzeichen.
- Wechsel und Kündigung: Lesen Sie, wie Sie den Anbieter wechseln oder die Lieferung beenden können.
- Erreichbarkeit: Gibt es eine Telefonnummer, bei der jemand abnimmt?
Ein guter Anbieter erklärt Ihnen auch, wenn Sie etwas nicht brauchen. Wer Ihnen möglichst viel in die Box packen will, verdient an jeder Lieferung, nicht an Ihrer Zufriedenheit.
Weitere Hilfsmittel, die die Pflegekasse zahlt
Neben dem Verbrauchsmaterial gibt es technische Pflegehilfsmittel, meist leihweise und mit einer Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Absatz 3 SGB XI). Dazu gehören etwa ein Pflegebett oder ein Hausnotruf; was er kostet und was die Kasse übernimmt, steht unter Hausnotruf-Kosten. Für Umbauten wie einen Treppenlift gibt es bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme.
Was die Pflegereform 2027 plant
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 soll § 40 Absatz 2 gestrichen werden. Die eigene Leistung von 42 Euro im Monat fiele damit weg. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen dann aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, das an die Stelle des Pflegegeldes treten soll.
Für Pflegegrad 1 gibt es kein Entlastungsbudget. Laut Begründung des Entwurfs kann künftig in allen Pflegegraden kein Antrag mehr auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gestellt werden. Für Pflegegrad 1 fiele die Leistung damit ersatzlos weg. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald das Gesetz beschlossen ist. Den Stand verfolgen wir unter Pflegereform 2027.
Bis dahin gilt: 2026 haben Sie Anspruch auf die 42 Euro. Lassen Sie sich nicht von Anrufern drängen, die mit „letzten Fristen“ werben.
Quellen
- § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel, abgerufen am 26.10.2026
- Verbraucherzentrale: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Diese Regeln sollten Sie kennen
- Verbraucherzentrale: Pflegebedürftig? Diese Verkaufsmaschen sollten Sie kennen
- Bundesgesundheitsministerium: Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage. Für Ihren Einzelfall berät Sie die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse kostenlos.



