Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung: Sie erhalten für die Pflege kein Geld. Genau das wird vielen zum Verhängnis, denn auch weitergeleitetes Pflegegeld zählt grundsätzlich als Einnahme.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein, weder für die pflegebedürftige Person noch für die pflegenden Angehörigen.

  • Für die pflegebedürftige Person sind Leistungen der Pflegeversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).
  • Für Angehörige, die das Pflegegeld weitergeleitet bekommen, ist es bis zur Höhe des Pflegegeldes ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das gilt auch für andere Personen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen, etwa enge Freunde.

Der Haken liegt woanders: Wer Pflegegeld weitergeleitet bekommt, hat Einnahmen aus der Pflege. Und dann gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Das Pflegegeld ist fast immer mehr wert als der Steuervorteil. Lohnend ist der Pauschbetrag vor allem, wenn das Pflegegeld ohnehin für die pflegebedürftige Person ausgegeben wird. Mehr dazu unten.

Der Pflege-Pauschbetrag 2026

Pflegegrad der gepflegten PersonPflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 1–
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 5, oder „hilflos“1.800 €

Quelle: § 33b Absatz 6 EStG.

Voraussetzungen:

  1. Pflegegrad 2 bis 5 der gepflegten Person, oder sie ist hilflos im Sinne des Gesetzes.
  2. Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person. Die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen.
  3. Sie erhalten für die Pflege keine Einnahmen.
  4. In der Steuererklärung geben Sie die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an.

Eine Mindeststundenzahl nennt das Gesetz nicht. Ändert sich der Pflegegrad im Lauf des Jahres, zählt der höchste Grad des Jahres. Pflegen mehrere Personen dieselbe Person, wird der Betrag geteilt.

Was der Pauschbetrag bringt

Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer direkt. Wie viel Sie sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Rechenbeispiel: Sie pflegen Ihren Vater mit Pflegegrad 4 und haben einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent. Der Pauschbetrag von 1.800 Euro spart dann rund 540 Euro Einkommensteuer im Jahr, dazu je nach Fall Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei 20 Prozent Steuersatz sind es rund 360 Euro.

Pflegegeld oder Pauschbetrag?

Hier liegt die häufigste Falle. Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 21. März 2002, III R 42/00) schließen jegliche Einnahmen aus der Pflege den Pauschbetrag aus, auch weitergeleitetes Pflegegeld.

Die Ausnahme: Unschädlich ist es, wenn Sie das Pflegegeld nur treuhänderisch verwalten und nachweisen, dass Sie es für die pflegebedürftige Person ausgeben, etwa für Pflegehilfsmittel, eine Haushaltshilfe oder Entlastungsangebote. Typische Unterhaltskosten wie Essen oder Kleidung darf man dabei nicht gegenrechnen, sagt der BFH.

Praktisch heißt das:

  • Bleibt das Pflegegeld auf dem Konto der pflegebedürftigen Person und wird von dort für ihre Pflege ausgegeben, sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Überweist die pflegebedürftige Person es Ihnen als Anerkennung zur freien Verfügung, gibt es keinen Pauschbetrag.
  • Eltern eines Kindes mit Behinderung sind ausgenommen: Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind erhalten, zählt nicht als Einnahme (§ 33b Absatz 6 Satz 2 EStG).

Vergleich bei Pflegegrad 4: Das Pflegegeld beträgt 9.600 Euro im Jahr, der Steuervorteil aus dem Pauschbetrag einige Hundert Euro. Wer das Geld wirklich für sich braucht, fährt mit der Weiterleitung meist besser. Wer es ohnehin für die Pflege der Mutter oder des Vaters ausgibt, sollte die Ausgaben belegen und den Pauschbetrag mitnehmen.

Weitere Steuervorteile bei Pflege

Für die pflegebedürftige Person

  • Pflegedienst und Haushaltshilfe: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, lassen sich direkt von der Steuer abziehen. Das gilt ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG). Absetzbar ist nur, was Sie selbst zahlen, nicht der Teil, den die Pflegekasse übernimmt.
  • Behinderten-Pauschbetrag: Bei einem festgestellten Grad der Behinderung gibt es 384 bis 2.840 Euro, bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Absatz 3 EStG).
  • Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Dasselbe Geld darf nicht doppelt angesetzt werden, also nicht zugleich bei § 35a.

Für pflegende Angehörige

  • Tatsächliche Kosten statt Pauschbetrag: Sind Ihre nachweisbaren Pflegekosten höher, können Sie sie statt des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung angeben. Abgezogen wird dann die zumutbare Belastung, die von Einkommen und Familienstand abhängt.
  • 24-Stunden-Betreuung: Haushaltsnahe Anteile können über § 35a zählen. Was dabei zu beachten ist, steht unter Kosten der 24-Stunden-Pflege.
  • Umbauten wie ein Treppenlift können als außergewöhnliche Belastung zählen, wenn sie gesundheitlich notwendig sind. Details unter Treppenlift-Kosten.

Wenn Angehörige mehr als das Pflegegeld bekommen

Steuerfrei ist die Bezahlung von Angehörigen nur bis zur Höhe des Pflegegeldes. Zahlt die pflegebedürftige Person darüber hinaus, etwa aus der Rente, können diese Beträge steuerpflichtig sein, und unter Umständen entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.

Pflegereform 2027

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das Pflegegeld ab 2027 zum Entlastungsbudget werden. Das Einkommensteuergesetz ändert der Entwurf nicht. § 3 Nr. 36 EStG knüpft an § 37 SGB XI an, wo künftig das Entlastungsbudget stehen soll. Wie die Finanzverwaltung das auslegt, bleibt abzuwarten. Beschlossen ist die Reform noch nicht. Mehr unter Pflegereform 2027.

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Fall helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine.

Quellen